Der Redepflicht des Abschlussprüfers kommt große praktische Bedeutung zu. Sie dient einerseits dem Zweck, die Unternehmensführung auf drohende Schwachstellen und Gefahren aufmerksam zu machen, andererseits aber auch dazu, den Abschlussprüfer aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten heraus zu schützen. Die einzelnen Ausprägungen und der tatsächliche Umfang dieses Instituts, insbesondere bei bestehender Vermutung eines Reorganisationsbedarfs nach dem URG, bedürfen in der Praxis einer näheren Klärung.