1. Hält die Beteiligung des Hauptgesellschafters der GmbH als atypisch stiller Gesellschafter dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht stand, ist bereits aus diesem Grund die Nichtanerkennung einer stillen Mitunternehmerschaft nicht rechtswidrig.
1. Hält die Beteiligung des Hauptgesellschafters der GmbH als atypisch stiller Gesellschafter dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht stand, ist bereits aus diesem Grund die Nichtanerkennung einer stillen Mitunternehmerschaft nicht rechtswidrig.