Der OGH anerkennt die in der Lehre schon seit langem vertretenen Grundsätze verdeckter Sacheinlagen. Angesichts der damit für die Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen Haftungsfolgen anerkennt der OGH auch, dass ein Bedürfnis nach Heilung besteht. Eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Nachgründungsvorschriften kommt hiefür aber nicht in Frage.
OGH 30.08.2000, 6 Ob 132/00f