Die phasenkongruente Dividendenrealisation bei beherrschenden Beteiligungen ist in den letzten Jahren einem Wandel durch die Rechtsprechung unterlegen. Obwohl die für das Bilanzrecht zuständigen Zivilgerichte sowie der EuGH von der Zulässigkeit ausgehen, verweigert der Große Senat des BFH mit einer im Wesentlichen handelsrechtlichen Begründung die zeitgleiche Dividendenvereinnahmung und schafft damit Rechtsunsicherheit.