Der Geschäftsführer wird der GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn er einen rechtlich aussichtslosen Prozess anstrengt. Ausnahmsweise können aus der Treuebindung der GmbH-Gesellschafter auch positive Verhaltenspflichten abgeleitet werden.
OGH 25.07.2000, 10 Ob 104/00t