Nach § 190 Abs. 2 HGB gehört zu den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung, dass die Eintragungen in den Handelsbüchern zeitgerecht, also zeitnah1)) vorgenommen werden. Die Zeitspanne, die (handelsrechtlich) zur Verfügung steht, wird im Schrifttum uneinheitlich beurteilt. Nicht gänzlich geklärt ist insbesondere die handelsrechtliche Bedeutung der steuerrechtlichen Parallelregelung ( § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO).