Die GmbH darf den Namen eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden in der Firma fortführen; Beschränkungen der Fortführung müssen vereinbart werden.
OGH 25.03.1999, 6 Ob 17/99i
Problem
Der Alleingesellschafter einer GmbH verkaufte seine gesamte Beteiligung. Die Firma der GmbH enthielt den Namen des Alleingesellschafters.