Für den Einzelabschluß von Kapitalgesellschaften besteht die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für passive latente Steuern und ein Wahlrecht zur Berücksichtigung aktiver Abgrenzungsposten. Wird auf die Bildung einer aktiven Abgrenzung verzichtet, ist eine betragsmäßige Anhangangabe verpflichtend.