1. Zur Führung von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 dienenden Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 BAO laufend auf Bestandskonten zu erfassen.