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Die Auflösung eines negativen Geschäfts-(Firmen-)Wertes

RechnungswesenChristoph DenkRWZ 1999, 140 Heft 5 v. 20.5.1999

Ein negativer „Firmenwert“ ist jedenfalls bei Eintritt des Bildungsgrundes oder bei Wegfall der Gründe für seine Bildung aufzulösen. Vorgeschlagen wird als Näherungs- und Vereinfachungslösung ein degressiver Abbau.

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