1. Unter Gewinnanteilen jeder Art i.S.d. § 10 Abs. 1 KStG 1966 sind im Hinblick auf die spezifische Gewinnermittlungsbestimmung des § 18 KStG 1966 Ausschüttungen des Liquidationserlöses der Beteiligungsgesellschaft nicht zu verstehen.
1. Unter Gewinnanteilen jeder Art i.S.d. § 10 Abs. 1 KStG 1966 sind im Hinblick auf die spezifische Gewinnermittlungsbestimmung des § 18 KStG 1966 Ausschüttungen des Liquidationserlöses der Beteiligungsgesellschaft nicht zu verstehen.