Sind Einlagen auf das Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft noch nicht erbracht worden, ergeben sich neben bilanzrechtlichen möglicherweise auch steuerrechtliche Konsequenzen. Die Annahme einer verdeckten Ausschüttung wegen Nichteinforderung oder Nichteintreibung von ausstehenden Einlagen ist regelmäßig unzutreffend.