Es wird der Frage nachgegangen, ob die Übertragung von direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse, wie vielfach behauptet, ohne Einschränkung für den Arbeitgeber erhebliche steuerliche Vorteile bringt. Daß diese Behauptung bei einem Personenstand, der vorwiegend aus älteren Pensionisten besteht, nicht gilt, kann in diesem Aufsatz gezeigt werden. Darüber hinaus ist nach erfolgter Übertragung die für den (ehemaligen) Arbeitnehmer steuergünstige Pensionsabfindung nach § 67 EStG nicht mehr möglich.