Der GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft, wenn er für die GmbH Verträge abschließt, deren Finanzierung vorhersehbar nicht gesichert ist. Den Sorgfaltsverstoß des Geschäftsführers muß die GmbH beweisen oder zumindest glaubhaft machen.
OGH 24. 6. 1998, 3 Ob 34/97i