Im EU-GesRÄG ist bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen von nunmehr allen Bewertungsgrundsätzen des § 201 HGB gestattet. § 236 Z. 1 HGB fordert die Angabe und Begründung solcher Abweichungen im Anhang. Wie ist diese Berichtspflicht nun vorzunehmen?