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EU-GesRÄG: Anhangangaben über Abweichungen von den Bewertungsgrundsätzen des § 201 HGB

RechnungswesenKarl BarbokaRWZ 1999, 334 Heft 11 v. 20.11.1999

Im EU-GesRÄG ist bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen von nunmehr allen Bewertungsgrundsätzen des § 201 HGB gestattet. § 236 Z. 1 HGB fordert die Angabe und Begründung solcher Abweichungen im Anhang. Wie ist diese Berichtspflicht nun vorzunehmen?

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