Bereits das IRÄG 1997 hat die zwingende Anwesenheit des Abschlußprüfers bei Sitzungen, die sich mit dem Jahresabschluß beschäftigen, gesetzlich normiert. Dennoch treten in der Beraterpraxis bisweilen Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieser Bestimmungen auf, die im folgenden erörtert werden sollen.