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EU-GesRÄG: Aufteilung der Ertragsteuern im Anhang

Buchhaltung und BilanzierungKarl BerborkaRWZ 1998, 263 Heft 9 v. 20.9.1998

Nach § 237 Z. 6 lit. b HGB sind die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag danach aufzuteilen, ob sie auf das EGT oder das außerordentliche Ergebnis entfallen. In Österreich besteht zu dieser neuen EU-konformen Pflichtangabe ein enger Zusammenhang mit der unveränderten, weitgehend richtlinienwidrigen (nunmehrigen) lit. a. Insgesamt beinhaltet die Gesetzesnorm erhebliche Zweifelsfragen.

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