1 Bilanzierungsverbot für Vermögensgegenstände
§ 197 Abs. 2 HGB normiert für alle Vollkaufleute ein Bilanzierungsverbot für alle selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Das Aktivierungsverbot für diese Vermögensgegenstände ist in der schweren Abschätzbarkeit sowie der Unsicherheit des Wertes immaterieller Vermögensgegenstände begründet.