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Unterschiedliche Kostenbegriffe im Handelsrecht und in der Kostenrechnung

Unternehmensanalyse und KostenrechnungFriedrich SporisRWZ 1998, 217 Heft 7 v. 20.7.1998

1 Problemstellung

Der Kostenbegriff ist für die Durchführung einer Kostenrechnung wesentlich. Kosten werden in der Kostenrechnung definiert als: zweckbezogener, mengenmäßiger, bewerteter Einsatz von Gütern oder Dienstleistungen innerhalb einer Kostenrechnungsperiode1)1) Vgl. Kemmetmüller W., Einführung in die Kostenrechnung, Wien, 1993, S. 17; vgl. Mandl D., Handbuch der Buchführung und Jahresabschlussaufstellung, Wien, 1994, S. 19; vgl. Seicht G., Moderne Kosten- und Leistungsrechnung, 7. Aufl., Wien, 1993, S. 28.. Mit Zweckbezogenheit ist ein Beziehungszusammenhang zwischen dem Gütereinsatz und der betrieblichen Leistungserstellung gemeint. Der mengenmäßige Einsatz von Gütern oder Dienstleistungen meint das Vorliegen eines Güter- bzw. eines Dienstleistungsverbrauches. Kosten entstehen in der Kostenrechnung nur dann, wenn Güter oder Leistungen verbraucht werden. Mit Bewertung ist gemeint, dass die Verbrauchsmengen durch einen Geldbetrag zu bewerten sind, d. h., dass die einzelnen Verbrauchsmengen, wie z. B. Stück oder Kilo mit einem Preis multipliziert werden.

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