Nach § 196 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss alle Verbindlichkeiten zu enthalten, die nach § 211 Abs. 1 HGB mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.
Nach § 196 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss alle Verbindlichkeiten zu enthalten, die nach § 211 Abs. 1 HGB mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.