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Lagebericht

Buchhaltung und BilanzierungRomuald Bertl, Friedrich FrabergerRWZ 1998, 110 Heft 4 v. 20.4.1998

§ 243 HGB normiert, dass Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 5 HGB grundsätzlich einen Lagebericht zu erstellen haben. Von dieser Pflicht zur Aufstellung des Lageberichtes sind nach § 243 Abs. 3 HGB nur die kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 HGB ausgenommen.

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