§ 243 HGB normiert, dass Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 5 HGB grundsätzlich einen Lagebericht zu erstellen haben. Von dieser Pflicht zur Aufstellung des Lageberichtes sind nach § 243 Abs. 3 HGB nur die kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 HGB ausgenommen.