Gesetzgeber sieht vor, dass bei kleinen GmbHs eine Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Mio. S erreichen, Anspruch auf Aufstellung eines vollständigen Anhangs hat. Es stellt sich die Frage, ob es für das Kriterium von 20 Mio. S überhaupt Anwendungsfälle gibt.