Der Vollkaufmann A besitzt eine Forderung von 1.000 gegenüber der B-GmbH. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der B-GmbH vereinbart A Anfang 1998 im Zuge des Sanierungsverfahrens,
seine Forderung erst nach Befriedigung anderer Gläubiger geltend zu machen