§ 206 Abs. 3 HGBnormiert, dass bei Aufträgen, deren Durchführung sich über mehr als 12 Monate erstreckt, angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden dürfen, falls eine verläßliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen.