Die Frage der Maßgeblichkeit ist keine Frage des Vorranges des Zivilrechtes vor dem Steuerrecht, sondern eine Frage der rechtstechnischen Zweckmäßigkeit. Da die Zwecke, die von Handels- und Steuerbilanz verfolgt werden, übereinstimmen, sollte das Maßgeblichkeitsprinzip auch beibehalten werden.