Im Posten 5 des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 HGB ist durch das EU-GesRÄG eine Trennung des Ausweises von „Materialaufwand“ und „Aufwendungen für bezogene Leistungen“ normiert. Dadurch sind bei solchen Aufwendungen für bezogene Leistungen eben den bereits bisher bestehenden Abgrenzungsproblemen mit den „sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ sowie dem „Personalaufwand“ neue gegenüber dem „Materialaufwand“ innerhalb derselben Position entstanden. Infolge der ebenfalls neu eingeführten Postenüberschrift „Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen“ ist auch ein Bedeutungswandel hinsichtlich des Posteninhaltes, und zwar entgegen der bisherigen h. A., eingetreten.