Mit dem EU-GesRÄG wurde das Umgründungsrecht im Wesentlichen an die europarechtlichen Vorschriften der Kapital-Richtlinie, Verschmelzungs-Richtlinie und der Spaltungs-Richtlinie angepasst. Neue Prüfpflichten fallen unter die Vorbehaltsaufgaben für beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bzw. beeidete Buchprüfer und Steuerberater.