1 Vorbemerkung
In der RWZ 3/97 wurde die Ermittlung des Cash-flow behandelt. Der Cash-flow wurde dabei definiert als der Umsatzüberschuss einer Periode, d.h. einzahlungswirksame Erträge abzüglich auszahlungswirksamer Aufwendungen. Der Cash-flow lässt sich in der Regel nur indirekt aus der GuV ableiten (siehe nebenstehende Abbildung 1).