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Saldierungsgebote und -verbote

Buchhaltung und BilanzierungRomuald Bertl, Friedrich FrabergerRWZ 1997, 382 Heft 12 v. 20.12.1997

Nach § 196 Abs. 2 HGB dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

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