Für unüblich hohe Abschreibungen von Gegenständen des Umlaufvermögens war bisher weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch im Anhang eine gesonderte Angabe vorgesehen - sofern die Generalnorm dadurch nicht verletzt wurde; dies unterschiedlich zur gesonderten Ausweispflicht von außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlagevermögen. Der neu aufgenommene Posten 7b innerhalb der Abschreibungen im Gesamtkostenverfahren der Gewinn- und Verlustrechnung - § 131 Abs. 2 HGB i. d. F. des EU-GesRÄG - heißt nun: „Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten“. Diese weitgehend unbestimmte Gesetzesbestimmung wirft nun einige Fragen auf, die in der deutschen Literatur bereits diskutiert wurden.