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Getrennte Ausweispflicht von unüblich hohen Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

Buchhaltung und BilanzierungKarl BarborkaRWZ 1997, 369 Heft 12 v. 20.12.1997

Für unüblich hohe Abschreibungen von Gegenständen des Umlaufvermögens war bisher weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch im Anhang eine gesonderte Angabe vorgesehen - sofern die Generalnorm dadurch nicht verletzt wurde; dies unterschiedlich zur gesonderten Ausweispflicht von außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlagevermögen. Der neu aufgenommene Posten 7b innerhalb der Abschreibungen im Gesamtkostenverfahren der Gewinn- und Verlustrechnung - § 131 Abs. 2 HGB i. d. F. des EU-GesRÄG - heißt nun: „Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten“. Diese weitgehend unbestimmte Gesetzesbestimmung wirft nun einige Fragen auf, die in der deutschen Literatur bereits diskutiert wurden.

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