§ 233 HGB i.d.F. EU-GesRÄG 1996 normiert, dass unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 231 HGB jene Erträge und Aufwendungen auszuweisen sind, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Beträge, die für die Beurteilung der Ertragslage von nicht untergeordneter Bedeutung sind, müssen hinsichtlich ihrer Art und Höhe im Anhang erläutert werden. Dies gilt auch für jene Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind.