§ 203 Abs. 3 HGB idF EU-GesRÄG 1996 normiert, dass als Herstellungskosten all jene Aufwendungen anzusehen sind, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen (bisherige Rechtslage: müssen!) auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden. Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden. Ein Einbeziehungswahlrecht besteht für Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung, Abfertigungen sowie für Fremdkapitalkosten, die unmittelbar durch den Herstellungsvorgang verursacht wurden. § 203 Abs. 3 HGB idF Eu-GesRÄG 1996 orientiert sich an Art. 35 Abs. 3 der 4. EG-RL sowie an § 255 Abs. 2 dHGB und stellt eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Herstellungskostenregelung im § 203 Abs. 3 HGB idF BGBl 1990/475 dar.