§ 196 Abs. 1 HGB normiert das sogenannte Vollständigkeitsgebot. Demnach sind im Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss soll entsprechend der Generalnorm ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens geben und hat sich daher an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren.