Mit 1. 1. 1994 wurde das Ausmaß der Endbesteuerung u.a. bei natürlichen Personen auf Kapitalerträge ausgedehnt, die zu den Betriebseinnahmen gehören. Demzufolge sind Kapitalerträge aus Kapitalanlagen, die sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befinden, bei den Gesellschaftern hinsichtlich der Einkommensteuer (nicht hinsichtlich der Erbschaftsteuer) endbesteuert. Befreiungserklärungen sind wirkungslos. Da die Zahlung der Kapitalerträge an die Personengesellschaft somit abzüglich der KESt erfolgt, die KESt aber keine Vorauszahlung auf die ESt darstellt (Endbesteuerung), stellt sich die Frage nach der Verbuchung.