§ 205 Abs. 1 HGB normiert, dass Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die aufgrund steuerlicher Vorschriften vorgenommen worden sind, auf der Passivseite der Bilanz - unter Angabe der Vorschriften, nach denen sie gebildet sind - als Bewertungsreserve ausgewiesen werden müssen. Diese Bewertungsreserven sind nach § 205 Abs. 2 HGB insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet wurden, aus dem Vermögen ausscheiden oder die steuerliche Wertminderung durch handelsrechtliche Abschreibungen zu ersetzen ist.