Mit dem Rechnungslegungsgesetz 1990 wurde in das von Kapitalgesellschaften zwingend anzuwendende Gliederungsschema der Bilanz im Bereich des Vorratsvermögens die eigenständige Position "noch nicht abrechenbare Leistungen" ( § 224 Abs. 2 B I 4. HGB) aufgenommen. In der Rechtslage vor RLG war der Ausweis derartiger Leistungen nicht geregelt, so dass diese entweder als Forderungen oder als halbfertige Erzeugnisse bilanziert wurden. Nach den ErlRV zu § 224 HGB soll durch die Aufnahme eines eigenen Postens klargestellt werden, dass "solange kein rechtsgültiger Anspruch aus einer abrechenbaren Leistung entstanden ist, der Ausweis unter den noch nicht abrechenbaren Leistungen im Vorratsvermögen vorzunehmen ist". Ein Ausweis als Forderung soll keinesfalls mehr in Betracht kommen1). Der gesonderten Darstellung kommt vor allem aufgrund der im Vergleich zu anderen Vorratspositionen sowie zu Forderungen unterschiedlichen Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger große Bedeutung zu.