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Die Eckpunkte aus dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 - Ausweitung der Spendenbegünstigung auf weitere gemeinnützige Organisationen

AktuellesWP/StB Mag. Bernhard Winter/StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M./StB Mariola Furtak, MSc./StB Qian Qian Yang, MSc.RWP 2024/5RWP 2024, 31 Heft 2 v. 27.3.2024

Seit 1. Jänner 2024 besteht für alle Organisationen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke iSd § 35 BAO oder § 37 BAO verfolgen, die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen zu stellen und vom Finanzamt einen Spendenabzugsbescheid zu erhalten. Vorausgesetzt die Formalkriterien werden erfüllt, können somit Spenden an diese Organisationen (wie zB Vereine bzw Körperschaften) von der Steuer abgezogen werden. Zusätzlich wurde das Verfahren zur Spendenbegünstigung auch vereinfacht. Für die ehrenamtlichen Tätigkeiten wurden zudem kleine und große Freiwilligenpauschalen eingeführt, für die eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorgesehen ist. Wird der Antrag bis 30. Juni 2024 an das Finanzamt gestellt und erhält die Organisation einen Bescheid für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung, sind die Spenden ab dem 1. Jänner 2024 steuerlich abzugsfähig. Für Organisationen mit einem gültigen Spendenbegünstigungsbescheid gilt die Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht, sodass sich für diese die Spendenbegünstigung automatisch um ein Jahr verlängert. Dieser Beitrag informiert Sie über die wichtigsten Eckpunkte aus dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) iZm Spendenbegünstigung.

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