Im Zuge der Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes kommt es ab 1. 1. 2019 zu einer Neuregelung bei der Berechnung bzw der Höhe der Kammerumlage (KU 1). Neben der Einführung eines degressiven Staffeltarifs wird die Vorsteuer iZm Investitionen in das (ertragsteuerliche) Anlagevermögen in Zukunft von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sein.