Potenziell kostenintensiv, administrativ fordernd und störend im regulären Betriebsablauf; zudem können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen werden, denn Versehen bzw menschliches Versagen kann nie gänzlich hintangehalten werden. Klar, eine "Betriebsprüfung" (dh Außenprüfung im Sinne der §§ 147 ff BAO) ist gemeinhin keine Angelegenheit, welche dem betroffenen Steuerpflichtigen Glücksmomente verschafft, wenngleich die meisten Betriebsprüfungen Routinecharakter aufweisen und keinen Anlass zur Panik darstellen. Dennoch können Ergebnisse/Nachforderungen aufgrund des Abschlusses von Außenprüfungen - so ungewünscht diese auch sein mögen - auch eine positive Komponente aufweisen: abhängig von der geprüften Abgabe können abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen. Zu der Frage, in welchem Zeitpunkt solche Betriebsausgaben angesetzt werden können, ist jüngst ein Erkenntnis des VwGH ergangen, welches von der bisherigen Rechtsansicht der Finanzverwaltung abweicht.