Im Rahmen der Liebhabereiverordnung wird geregelt, in welchen Fällen keine Einkünfte vorliegen, sondern die Tätigkeit als Liebhaberei anzunehmen ist. Demnach sind die aus der Liebhaberei resultierten Einkünfte ertragsteuerlich unbeachtlich. In einem jüngst ergangenen BFG-Urteil wurde abermals bestätigt, dass die Grundsätze der Liebhaberei auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten sind. Der nachfolgende Artikel soll die ertragsteuerlichen Grundsätze der Liebhaberei beschreiben, wobei vor allem auf Kapitalgesellschaften bei der "kleinen" Wohnungsvermietung eingegangen wird.