Zur Sicherung des Steueranspruchs finden sich im Umsatzsteuergesetz zahlreiche Bestimmungen. Besondere Vorsicht ist in der Praxis bei steuerpflichtigen Leistungen geboten, die im Inland durch ein ausländisches Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wurden. Unter Umständen kann sich bei Nichteinhaltung des Abzugsverfahrens gemäß § 27 Abs 4 UStG der Kaufpreis um 20 % verteuern. Oftmals ist die Beurteilung inwieweit eine Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung besteht schwierig. Dieser Artikel gibt einen Überblick über mögliche Anwendungsfälle und Maßnahmen zur Vermeidung der Haftung.