Gem § 204 Abs 1 UGB und § 7 Abs 1 EStG sind Gegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um eine planmäßige Abschreibung zu vermindern. Dabei werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf jene Geschäftsjahre verteilt, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt wird. Diese Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung ist auch im EStG für die Bestimmung der Nutzungsdauer maßgeblich, wobei die Schätzung der Nutzungsdauer grundsätzlich dem Steuerpflichtigen selbst vorbehalten ist (ausgenommen sind die Sonderformen der AfA im EStG gem § 8).