Bis zum 31. 12. 2015 sah der österreichische Gesetzgeber ein Aktivierungswahlrecht hinsichtlich angemessener Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten vor. Der Mindestansatz von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten im UGB umfasste nach § 203 Abs 3 UGB idF vor RÄG 2014 rein die zurechenbaren Einzelkosten. Dieses Wahlrecht in Bezug auf Gemeinkosten hat der Gesetzgeber mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) durch eine Aktivierungspflicht ersetzt. Für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1. Jänner 2016 müssen auch angemessene Teile der Gemeinkosten aktiviert werden.