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Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse

Rechnungswesen & SteuernGastbeitrag Mag. Peter MayrRWP 2016/27RWP 2016, 138 Heft 5 v. 20.9.2016

Für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als € 15.000 und einem Barumsatz von mehr als € 7.500 wurde in § 131b BAO die Einzelaufzeichnungspflicht betreffend Bareinnahmen dahin gehend verschärft, dass diese durch Verwendung einer elektronischen Registrierkasse oder eines sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystems zu erfolgen hat. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gilt diese Verpflichtung ab 1. 5. 2016. Das Aufzeichnungssystem ist ab 1. 4. 2017 gem § 131b Abs 2 BAO zusätzlich durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen.

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