Das Bilanzstrafrecht wurde durch das StRÄG 2015 umfassend novelliert und vereinheitlicht. Zentrale Bestandteile sind nunmehr die §§ 163a - 163d StGB. Die vollständige Zentrierung des Bilanzstrafrechts ist allerdings (noch) nicht gelungen (§ 15 KMG, § 189 InvFG, § 37 ImmoInvFG). Mit 1. 1. 2016 sind die neuen Bestimmungen in Kraft getreten, worüber wir Ihnen einen kurzen und praxisbezogenen Überblick bieten wollen.