Für buchführungspflichtige Unternehmer ist es durch das RÄG 2014 zum Wegfall des Zuschreibungswahlrechtes gem § 208 Abs 2 UGB idF vor RÄG 2014 gekommen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen, besteht demnach auch für Finanzanlagen mit einem Beteiligungsausmaß von kleiner als 20 % eine unternehmensrechtliche Zuschreibungspflicht. Für unterlassene Zuschreibungen iSd § 208 Abs 2 UGB idF vor RÄG 2014, die dem Grunde nach bis zum 31. 12. 2015 entstanden sind, kann vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung 2016 ein Antrag auf Zuführung dieses Zuschreibungsbetrages in eine Zuschreibungsrücklage iSd § 124b Z 270 EStG gestellt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist erst bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes bzw im Falle einer nachfolgenden Teilwertabschreibung steuerwirksam aufzulösen. Im folgenden Artikel wird dargestellt, wie sich die Änderungen des RÄG 2014 auf die Behandlung von Wertänderungen im Finanzanlagevermögen sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerlich auswirken.