Ausländische Beteiligungserträge sind nach § 10 KStG grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung gilt aber nur, sofern nicht der "Switch-over" nach § 10 Abs 4 oder 5 KStG greift. Ist dies der Fall, erfolgt nämlich ein Wechsel von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode. Unter welchen Voraussetzungen es zum "Switch-over" kommt und wann diese Voraussetzungen vorliegen, erläutert der folgende Beitrag.