Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) wurde zum Zweck der Insolvenzvermeidung geschaffen. Ein noch solventes Unternehmen soll dazu angehalten werden, rechtzeitig Reorganisationsmaßnahmen einzuleiten. War das Unternehmensreorganisationsgesetz bisher eher für wirtschaftsprüfungspflichtige Unternehmen relevant, wurde nun durch die GmbH Reform (Inkrafttreten 1. 7. 2013) für alle GmbHs die Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung geschaffen, falls die sogenannten URG Kennzahlen nicht erfüllt sind. Es stellt sich die Frage, was das URG regelt. Wie sind die sogenannten URG Kennzahlen zu ermitteln? Was ist zu beachten, sollten die Kennzahlen nicht erfüllt sein? Welche Haftungsbestimmungen können schlagend werden?