1. Umsatzsteuer/Einschränkung der Anwendung des "Pommes-Frites-Erlass" mit Deutschland:
Die in der Rz 3604 der UStR normierte Erleichterungsbestimmung ermöglicht Großhändlern bei der Belieferung von Abnehmern in anderen EU-Mitgliedstaaten die Fiktion eines innergemeinschaftlichen Verbringens mit anschließender Lieferung mit nationaler Umsatzsteuer im Land des Kunden. Auf diese Weise erspart sich uU der Abnehmer erheblichen Verwaltungsaufwand (aus der Buchung des innergemeinschaftlichen Erwerbs).